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Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik-Komponenten

Worum geht es?

Ab 1. Januar 2023 sind Lieferungen von Photovoltaikanlagen und wesentlichen Komponenten wie Solarmodule und Speicher, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder öffentlichen Gebäuden installiert werden, von der Umsatzsteuer befreit. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarkomponenten an den Betreiber einer Photovoltaikanlage.

Was ist zu beachten?

  • Anwendung des Nullsteuersatzes: Nur auf Neuinstallationen nach dem 1. Januar 2023
  • Voraussetzung: Installation auf bestimmten Gebäudetypen
  • Rechtsnorm: § 12 Abs. 3 UstG kommt zum Tragen

Zur Umsatzsteuerbefreiung zählen speziell die Lieferungen von Photovoltaikanlagen und deren wesentliche Bestandteile, wie Solarmodule und Batteriespeicher. Diese Komponenten müssen für die Installation auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder öffentlichen Gebäuden vorgesehen sein, um von der Befreiung zu profitieren.

Zum privaten Wohnbereich zählen die Wohnung selbst, Balkone, Gärten, Garagen, Gartenschuppen und Zäune, aber auch Freizeitgrundstücke wie Lauben sowie Wohnwagen und Wohnschiffe, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Für detaillierte Informationen und eine vollständige Liste der betroffenen Komponenten kannst du die offizielle Webseite des Bundesfinanzministeriums besuchen.

Änderungen 2024 für Balkonkraftwerke

Um die Akzeptanz von Mini-Solaranlagen zu steigern, plant die Bundesregierung laut ihrer Photovoltaik-Strategie und dem Solarpaket I verschiedene Maßnahmen zur Förderung umweltfreundlicher Energie.

Ab dem 16. Mai 2024 treten neue Regelungen für Balkonkraftwerke in Kraft, die wir hier zusammenfassen:

800-Watt-Einspeisegrenze

Die maximale Wechselrichterleistung für Balkonkraftwerke wird von 600 auf 800 Watt erhöht, was die Nutzung der Solarenergie effizienter macht. Wechselrichter dürfen nun 800 Watt ins Hausnetz einspeisen. Dadurch wird die Solarpanel-Leistung nicht mehr auf 600 Watt gedrosselt, und es kommt mehr Strom beim Nutzer an.

Weniger Bürokratie

Die Meldepflicht beim Netzbetreiber entfällt. Es ist nur noch eine Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erforderlich, mit weniger Angaben als bisher. Die Anmeldung von Balkonkraftwerken wird stark vereinfacht. Laut der Photovoltaik-Strategie der Bundesregierung beschränken sich die bürokratischen Anforderungen auf das notwendige Minimum und sind mit geringem Aufwand verbunden. Seit dem 16. April 2024 entfällt die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber, und die Anmeldung im Marktstammdatenregister ist auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt.

Gesamtnennleistung von 2000 Wp

Die maximale Gesamtleistung der Solarmodule bei Balkonkraftwerken wird auf 2000 Watt peak begrenzt. Die Erhöhung der Leistung ist zweifellos eine der wichtigsten Neuerungen. Sie ermöglicht eine effektivere Nutzung der Solarenergie und trägt dazu bei, den eigenen Stromverbrauch zu decken und Kosten zu sparen.

Stromzähler

Die Pflicht für einen zusätzlichen Stromzähler entfällt. Vorübergehend können auch alte Ferraris-Zähler verwendet werden. Rückwärtsdrehende Zähler werden vorübergehend geduldet und müssen nicht sofort ausgetauscht werden. Ältere Ferraris-Zähler dürfen vorübergehend rückwärtslaufen. Bis 2032 müssen die Betreiber von Messstellen diese durch neue bidirektionale Zähler ersetzen.

Steckdose

Anstelle spezieller Wielandstecker können nun herkömmliche Schukostecker verwendet werden, um das Mini-PV-System ans Stromnetz anzuschließen. Die Verwendung von Schuko-Steckern als Energiesteckvorrichtung wird zum Standard. Das Stromschlag- und Brandrisiko ist vergleichbar mit anderen Haushaltsgeräten. Voraussetzung ist, dass der Wechselrichter über Netz- und Anlagenschutz verfügt und das Balkonkraftwerk nicht an einen Mehrfachstecker angeschlossen wird.

Vereinfachte Anmeldung

Die Anmeldung von Balkonkraftwerken wird stark vereinfacht. Laut der Photovoltaik-Strategie der Bundesregierung beschränken sich die bürokratischen Anforderungen auf das notwendige Minimum und sind mit geringem Aufwand verbunden. Seit dem 16. April 2024 entfällt die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber, und die Anmeldung im Marktstammdatenregister ist auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt.

(Stand: Mai 2024)