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Mehrwertsteuerfreie Bestellung nach §12 Abs. 3 Nr. 1 UStG

Gemäß § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ist der Steuersatz für die Lieferung von Solarmodulen an Betreiber von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, öffentlichen oder gemeinnützigen Gebäuden einschließlich der notwendigen Komponenten und Stromspeicher auf 0% reduziert.

Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, damit Sie von der Steuerbefreiung profitieren können?

  • Sie bestellen in unserem Onlineshop als Privatperson und sind selbst Betreiber/-in der Anlage.
  • Die Photovoltaikanlage, oder deren Komponenten werden auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert.
    • Wohnung/Privatwohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gelten daher auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen.
    • Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
  • Die installierte Bruttoleistung nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt.
  • Die Liefer- und Rechnungsadresse, sowie der Anlagenstandort muss sich in Deutschland befinden.
  • Sie bestätigen im Bestellvorgang, dass die Voraussetzungen nach §12 Abs. 3 Nr. 1 UstG für die Anwendung des Steuersatzes von 0% erfüllt sind. 

Welche wesentlichen Komponenten gehören dazu? Für welche Produkte gilt die Steuerbefreiung?

Neben den Solarmodulen und dem Batteriespeicher (auch nachträglich eingebaute Speicher) unterliegen „wesentliche Komponenten“ dem Nullsteuersatz. Wesentliche Komponenten sind die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Zu den wesentlichen Komponenten gehören jene, die geliefert und installiert werden, um Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben, insbesondere die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagement-System, Solarkabel, Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose), Funk-Rundsteuerungsempfänger, Backup Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.

Auch die (nachträgliche) Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile, sowie deren Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese Teil einer Anlage sind, welche die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt. 

Wie läuft die Bestellung im Onlineshop ab?

Sie legen einen qualifizierten Artikel einfach in den Warenkorb. Im Bestellvorgang bestätigen Sie, dass Sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen. Im weiteren Bestellvorgang wird dann entsprechend die 0%-Steuerbefreiung automatisch berücksichtigt und abgezogen.

Gilt die Regelung auch für Bestandsanlagen?

Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich. 

Was ist, wenn ich meine bestehende Anlage erweitere?

Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.

Kann ich mir beim Kauf einer Photovoltaikanlage weiterhin die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen?

Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird ab dem 1. Januar 2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen (Steuersatz 0 Prozent). Dementsprechend ist es zukünftig nicht mehr möglich beziehungsweise erforderlich, sich Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen (Vorsteuer). Somit muss zur Vermeidung von etwaigen finanziellen Nachteilen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet werden. Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden, ist der Vorsteuerabzug weiterhin möglich.

Was bedeutet die Begrenzung von 30KW (peak)

Beträgt die Leistung der Anlage laut Marktstammdatenregister (Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt) höchstens 30 kWp (Kilowatt-Peak, das ist die Maßeinheit für die Spitzenleistung einer PV-Anlage), gilt die Voraussetzung immer automatisch als erfüllt.

"30 kW peak" ist ein Ausdruck, der sich auf die Leistung einer Solaranlage bezieht. Die Abkürzung "kW" steht für Kilowatt, eine Einheit für die Leistung, die angibt, wie viel Energie pro Zeiteinheit erzeugt oder verbraucht wird. Die Bezeichnung "peak" (zu Deutsch: Spitzenleistung) gibt an, dass die 30 kW die maximale Leistung sind, die die Anlage unter idealen Bedingungen produzieren kann.

Ah in KWh umrechnen:
Eine 12V 100Ah Solarbatterie hat einen Energieinhalt von 1.200 Wh (=1,2 KWh). Hier wird die Nennspannung der Solarbatterie mit der Kapazität (Ah) multipliziert.

 

Weitere Informationen vom Bundesministerium für Finanzen:

FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“

Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)